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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

Arbeitnehmererfinderrecht, Arbeitnehmererfindervergütung, Erfindungsmeldung, Inanspruchnahme der Erfindung, Patentanmeldung, freie Erfindung, ArbNErfG, Berechnung der Vergütung, Vergütungsvereinbarung, Betriebsgeheimnis, Verbesserungsvorschläge, Innovationsförderung

Know-how in Technik und Naturwissenschaft

Der Beruf der Patentanwälte erfordert naturwissenschaftliches und technisches Know-how in Verbindung mit juristischen Fachkenntnissen. Patentanwälte sind nämlich generell studierte Naturwissenschaftler oder Ingenieure. Patentanwalt Dipl.-Phys. Andree Eckhard Naturwissenschaft und Technik treiben unseren technischen und gesellschaftlichen Fortschritt an. Sowohl fundierter Kenntnisse auf dem Gebiet der Technik und Naturwissenschaften als auch juristischer Kenntnisse sind erforderlich für den optimalen […]

Die freie Erfindung in Abgrenzung zur Arbeitnehmererfindung

Neben der Diensterfindung gibt es die freie Erfindung. Freie Erfindungen sind solche, die zwar vom Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden aber nicht aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruhen. Freie Erfindungen sind keine Diensterfindungen, da sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses entstehen. […]

Was ist eine Diensterfindung

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Diensterfindungen im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) formuliert. Es kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb seiner Arbeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes erschaffen hat. Neben der Diensterfindung gibt es weitere Leitungen, wie technische Verbesserungsvorschläge oder freie Erfindungen. Es ist wichtig diese voneinander abzugrenzen.

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