Das Patentrecht und das Arbeitsrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen, weshalb es in der Praxis häufig zu Spannungen und Unstimmigkeiten kommt. Das Patentrecht schützt Erfindungen und gewährt dem Erfinder ein exklusives Verwertungsrecht – unabhängig davon, ob er selbstständig oder angestellt ist. Das Arbeitsrecht hingegen regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und basiert stark auf dem Gedanken des Schutzes des Arbeitnehmers als wirtschaftlich unterlegene Partei.
Problematisch wird es, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung macht. Nach dem Patentrecht wäre er grundsätzlich Inhaber des Patents, da er der Urheber der Erfindung ist. Das Arbeitsrecht hingegen sieht vor, dass Erfindungen, die im Rahmen der Arbeitstätigkeit entstehen, dem Arbeitgeber zustehen können – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und mit geregelter Vergütung.
Diese Diskrepanz führt zu einem Spannungsfeld: Einerseits soll der Erfinder geschützt und für seine Leistung belohnt werden, andererseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, über die Arbeitsergebnisse seiner Angestellten zu verfügen. Das führt zu komplexen Regelungen, wie sie im Arbeitnehmererfindungsgesetz festgelegt sind. Trotzdem bleibt die praktische Umsetzung oft schwierig – etwa bei der Abgrenzung zwischen dienstlicher und freier Erfindung oder bei der angemessenen Vergütung.