Voraussetzung für eine Diensterfindung ist, dass der Arbeitnehmer diese während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erschafft. Wenn sich der Prozess der Erfindung jedoch über einen längeren Zeitraum hinzieht und das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Prozesses anhält, so ist zu prüfen, wann der erfindungswesentliche Gedanke erfolgte.
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Liegt der Kern der Erfindung noch innerhalb des Arbeitsverhältnisses, so handelt es sich um eine Diensterfindung. Erfolgte der Gedanke nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt keine Diensterfindung vor. Trotzdem kann der Arbeitgeber mitberechtigt sein an der Erfindung. Wenn beispielsweise die Anregung zur Erfindung aus dem Arbeitsverhältnis entsprang. Hat der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz, ist zu prüfen welcher Arbeitgeber berechtigt ist an der Diensterfindung.
Findet ein Arbeitsplatzwechsel vor der Erfindungsphase statt, so ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer sich pflichtwidrig keine Gedanken über die Erfindung gemacht hat vor dem Arbeitsplatzwechsel. Dies bezieht sich auf technische Verbesserungen, die ihm sein alter Arbeitgeber auftrug, während der Dauer seines alten Arbeitsverhältnisses. Macht er nach dem Verlassen seines alten Arbeitgebers eine Erfindung, so ist es zwar keine Diensterfindung aber der Arbeitnehmer ist möglicherweise zu Schadensersatz verpflichtet. Das heißt, er hat das auf die Erfindung angemeldete Schutzrecht auf den alten Arbeitgeber zu übertragen.
Hier ist zu prüfen, ob es naheliegt, dass er die Erfindung gemacht hätte, wenn er seiner Arbeitsleistung pflichtmäßig nachgekommen wäre.
Beweislast
Gibt es Unstimmigkeiten bei der Definition einer Diensterfindung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet zu beweisen, dass die Erfindung eine Diensterfindung ist.
Verlässt ein Arbeitnehmer jedoch das Unternehmen und meldet unmittelbar danach eine Erfindung an, so liegt die Vermutung nahe, dass er die Erfindung während des Arbeitsverhältnisses gemacht hat. Die Rechtsprechung billigt dem Arbeitgeber in diesem Fall eine Beweiserleichterung zu.
Akteneinsicht
Grundsätzlich unterliegt eine nicht offengelegte Patentanmeldung der Geheimhaltung, so dass Akteneinsicht untersagt ist. Die Zustimmung des Anmelders ist erforderlich zur Akteneinsicht. Der Gesetzgeber macht eine Ausnahme unter bestimmten Bedingungen, nämlich, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Reicht ein ehemaliger Arbeitnehmer beispielsweise eine nicht offengelegte Patentanmeldung ein, die in demselben technischen Bereich angesiedelt ist, wie der Tätigkeitsbereich seines ehemaligen Arbeitgebers, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine Diensterfindung handelt.
Um die Rechte des Arbeitgebers aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu wahren, ist Einsicht in die Akte der Patentanmeldung notwendig. Somit liegt berechtigtes Interesse vor. Es wird geprüft, ob die angemeldete Erfindung eine Diensterfindung ist.