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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

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Die freie Erfindung in Abgrenzung zur Arbeitnehmererfindung

Neben der Diensterfindung gibt es die freie Erfindung. Freie Erfindungen sind solche, die zwar vom Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden aber nicht aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind und auch nicht maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruhen.

Freie Erfindungen sind keine Diensterfindungen, da sie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses entstehen.

Formalitäten und Fristen

Nicht nur für eine Diensterfindung, sondern auch für eine freie Erfindung sind Formalitäten erforderlich und Fristen zu beachten.

Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

In der Mitteilung sollte der Arbeitnehmer so viel über die Erfindung angeben, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.

Nach Zugang dieser Mitteilung kann der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten schriftlich dem Arbeitnehmer gegenüber bestreiten, dass die Erfindung frei sei. Tut er dies nicht, so ist die Inanspruchnahme als Diensterfindung ausgeschlossen.

Privileg des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat ein gewisses Vorrecht an der freien Erfindung seines Arbeitnehmers. Bevor der Arbeitnehmer seine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber die Erfindung anzubieten.

Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten hat. Grund dafür ist, dass die Erfindung im Zeitraum des Angebotes in den Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.

Der Gesetzgeber hat eine Frist von drei Monaten für das Privileg vorgesehen. Der Arbeitgeber kann das Angebot innerhalb von drei Monaten annehmen, andernfalls erlischt sein Vorrecht.

Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können, so greift das Gericht ein. Erklärt der Arbeitnehmer innerhalb der Dreimonatsfrist seine Bereitschaft zum Erwerb des Benutzungsrechts, rügt aber dabei die Bedingungen als unangemessen, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.

Die freie Erfindung in Abgrenzung zur Arbeitnehmererfindung

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