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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

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Inanspruchnahme

Unter Inanspruchnahme versteht man den Umgang des Arbeitgebers mit der Diensterfindung seines Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme ist aufgesplittert in verschiedene Grade der Inanspruchnahme.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  1. Unbeschränkte Inanspruchnahme
  2. Beschränkte Inanspruchnahme
  3. Freigabe

Sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt oder benutzt, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung,

Unbeschränkte Inanspruchnahme

Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, die Erfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.

Eine Anmeldung braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn:

  • der Arbeitgeber die Erfindung schriftlich freigibt,
  • sie nur beschränkt in Anspruch nimmt,
  • er sich mit dem Arbeitnehmer dahingehend einigt oder
  • wenn er wegen berechtigter Belange die Erfindung als Betriebsgeheimnis einstuft.

Genügt der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht, kann ihm der Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Danach kann der Arbeitnehmer die Anmeldung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, so kann er seine Entscheidung später ändern. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit das Schutzrecht auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Bei der Übertragung der Rechte stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Auswahl.

Grund für die Übertragung kann das Verlangen des Arbeitnehmers sein. Der Arbeitgeber kann sich jedoch ein nicht-ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

Ist die Diensterfindung frei geworden, indem der Arbeitgeber sie schriftlich freigegeben hat, bzw. sie nur beschränkt oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen hat, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie anzumelden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Für ausländische Staaten, in denen er Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Gegen angemessene Vergütung kann er sich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht in den betreffenden ausländischen Staaten einräumen lassen.

Beschränkte Inanspruchnahme

Mit Zugang der Erklärung der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Er darf die Erfindung nicht zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.

Erschwert das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung unbillig, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die Erfindung entweder unbeschränkt in Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

Beansprucht ein Arbeitgeber die Schutzrechte einer Diensterfindung seines Arbeitnehmers obwohl weder eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch eine gegenseitige Vereinbarung vorliegt, so haftet der Arbeitgeber. Sollte es zu einer solchen ungerechtfertigten Bereicherung kommen, so regelt dies das Bereicherungsrecht.

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