Bei einer Diensterfindung treffen zwei verschiedene Gesetze aufeinander. Geht es nach dem Arbeitsrecht, gehört das Ergebnis der Arbeit dem Arbeitgeber. Geht es nach dem Patentrecht, so steht eine Erfindung ausschließlich dem Erfinder zu.
Das Arbeitnehmererfindergesetz gleicht den Gegensatz zwischen den beiden Gesetzen aus:
- Der Arbeitgeber erhält das Recht, die Erfindung zu nutzen.
- Der Arbeitgeber erhält den Anspruch auf eine Vergütung für seine Erfindung.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Im Fall einer beschränkten Inanspruchnahme entsteht die Vergütungspflicht erst, wenn der Arbeitgeber die Erfindung auch benutzt.
Art und Höhe der Vergütung sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung in angemessener Frist nicht zustande, sollte der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete schriftliche Erklärung festsetzen und entsprechend der Festsetzung zahlen.
Bei unbeschränkter Inanspruchnahme ist die Vergütung spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen, bei beschränkter Inanspruchnahme spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Benutzung.
Ist der Arbeitnehmer mit der Festsetzung nicht einverstanden, kann er der Feststellung innerhalb von zwei Monaten widersprechen. Der Widerspruch muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
Ändern sich die Umstände wesentlich, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen.
Richtlinien zur Vergütung
Um eine angemessene Vergütung zu ermitteln, hat der Bundesminister für Arbeit Richtlinien erlassen. Sowohl unbeschränkt als auch beschränkt in Anspruch genommene Diensterfindungen können danach bemessen werden. Für technische Verbesserungsvorschläge können die Richtlinien ebenfalls herangezogen werden. Die Richtlinien sollen Anhaltspunkte geben für die Vergütung. Sie sind keine verbindlichen Vorschriften.
Folgende Faktoren sind für die Bemessung ausschlaggebend:
- wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung.
- Stellung sowie Aufgaben des Arbeitnehmers im Betrieb sowie
- Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung.
Gibt es bereits eine betriebliche Praxis, sollten die Richtlinien kein Anlass zur Verschlechterung der Vergütung bieten.
Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind gezwungen sich an die Richtlinie zu halten. Sie soll nur unverbindliche Anhaltspunkte geben und eine angemessene Vergütung empfehlen.