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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

Arbeitnehmererfinderrecht, Arbeitnehmererfindervergütung, Erfindungsmeldung, Inanspruchnahme der Erfindung, Patentanmeldung, freie Erfindung, ArbNErfG, Berechnung der Vergütung, Vergütungsvereinbarung, Betriebsgeheimnis, Verbesserungsvorschläge, Innovationsförderung

Eingangsbestätigung

Eine Meldung der Arbeitnehmererfindung ist zwingend erforderlich, dafür hat der Gesetzgeber folgende Formalitäten und Fristen vorgesehen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung sollte schriftlich erfolgen.

Entspricht die Meldung nicht den genannten Anforderungen, so hat der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zu erklären. In der Erklärung sollte der Arbeitgeber aufführen, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer – soweit erforderlich – bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten zur Ergänzung der Erklärung auf, so gilt die Erklärung als ordnungsgemäß.

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