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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

Arbeitnehmererfinderrecht, Arbeitnehmererfindervergütung, Erfindungsmeldung, Inanspruchnahme der Erfindung, Patentanmeldung, freie Erfindung, ArbNErfG, Berechnung der Vergütung, Vergütungsvereinbarung, Betriebsgeheimnis, Verbesserungsvorschläge, Innovationsförderung

Dauer des Dienstverhältnisses

Die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zählt als „Dauer des Arbeitsverhältnisses“. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum letzten Tag im Betrieb tätig war, sondern eher auf den Tag seines Ausscheidens im Sinne des Arbeitsvertrages.

Zum Tragen kommt bei diesem Faktor eine etwaige Kündigung. Entzieht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schutzrechte aus seiner Erfindung in dem er ihm ordentlich kündigt, so liegt möglicherweise eine vertragliche Pflichtverletzung vor. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben beendete.

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