Will der Arbeitgeber eine Offenbarung der Erfindung vermeiden, da er beispielsweise betriebliche Interna nicht preisgeben will, so kann er eine Diensterfindung auch als Betriebsgeheimnis behandeln. Der Erfinder erhält zwar einen Anspruch auf Vergütung aber verzichtet auf eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung.
Spielen bei der Erfindung arbeitsinterne Faktoren mit, die vor der Öffentlichkeit geschützt werden sollen, so handelt es sich um ein Betriebsgeheimnis.