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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

Arbeitnehmererfinderrecht, Arbeitnehmererfindervergütung, Erfindungsmeldung, Inanspruchnahme der Erfindung, Patentanmeldung, freie Erfindung, ArbNErfG, Berechnung der Vergütung, Vergütungsvereinbarung, Betriebsgeheimnis, Verbesserungsvorschläge, Innovationsförderung

Fertige Erfindung

Erst wenn eine Erfindung abgeschlossen ist, erfüllt sie die Voraussetzungen einer Diensterfindung.

Auf der Basis jahrelanger Erfahrung haben wir für unsere Mandanten Leistungspakete geschaffen. Diese bilden bestimmte, stetig auftretende Lösungsangebote ab.

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Parameter für das Maß der Vollendung einer Erfindung ist die Nutzbarkeit. Ist die der Erfindung zugrunde liegende Lehre technisch ausführbar, so ist sie theoretisch abgeschlossen. Praktisch heißt das: wenn der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann, handelt es sich um eine ausgereifte Erfindung.

Erst eine fertige Erfindung ist eine Diensterfindung.

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