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Diensterfindungen – Fachkanzlei für geistiges Eigentum

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Arbeitnehmererfindung

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zu Diensterfindungen im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) formuliert. Es kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb seiner Arbeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes erschaffen hat.

Neben der Diensterfindung gibt es weitere Leitungen, wie technische Verbesserungsvorschläge oder freie Erfindungen. Es ist wichtig diese voneinander abzugrenzen.

Zweck des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Das Arbeitnehmererfindergesetz befasst sich mit den Bereichen erfinderrechtlicher Natur. Es soll die Zuordnung einer Erfindung zu bestimmten Personen in bestimmten Konstellationen regeln. Die Regelwerke können Antworten geben zu verfahrensrechtlichen Fragen. Außerdem soll das Gesetz helfen bei der Klärung vermögensrechtlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit Beschäftigten, die abhängt vom Arbeitsverhältnis eine Erfindung erschaffen.

Diensterfindungen sind gebundene Erfindungen. Sie entstehen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Es gibt zwei Möglichkeiten für den Ursprung einer Erfindung aus einem Arbeitsverhältnis:

  1. Die Diensterfindung ergibt sich maßgebend aus den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung.
  2. Die Diensterfindung entstand aus der im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Das Gesetz gleicht die Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.

Arbeitnehmer

Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind Arbeitnehmer Personen im privaten und öffentlichen Dienst, sowie Beamte und Soldaten.

Eine Patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung eines Arbeitnehmers ist eine Diensterfindung bzw. Arbeitnehmererfindung, wenn er sie im Rahmen seiner Dienstpflicht entwickelte.

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