Wenn der Arbeitnehmer seine Erfindung meldet, so vollzieht er eine Erfindungsmeldung. Die Meldung einer Diensterfindung ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer unterliegt der Meldepflicht. Dabei sieht der Gesetzgeber eine Reihe von formalen und inhaltlichen Anforderungen vor.
Verletzt der Arbeitnehmer seine Meldepflicht, so kann der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen reichen von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, hat diese unverzüglich schriftlich zu melden. Der Gesetzgeber sieht folgende Inhalte für die Erfindungsmeldung vor:
- Die Erfindung soll als solche klar erkennbar sein.
- Der oder die Erfinder sollten benannt werden. Mehrere Erfinder können die Erfindungsmeldung zusammen einreichen.
- Insbesondere hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben.
- Außerdem sollte er Aufzeichnungen beifügen, soweit vorhanden und erforderlich.
- Der Arbeitnehmer sollte hervorheben, was er als seinen eigenen Anteil ansieht. Dazu gehören dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die eingebrachte Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit.
Eine weitere Formalität für eine Erfindungsmeldung ist, dass die Bedingungen für eine Diensterfindung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Erfindung innerhalb des Arbeitsverhältnisses entstanden ist und im Themenbereich der Arbeit des Arbeitnehmers liegt. Somit leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an der Erfindung durch das Arbeitsverhältnis. Erfindungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind freie Erfindungen und fallen nicht in den Bereich der Diensterfindung.
Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Streitsachen im Arbeitnehmererfinderbereich gehören in das Tätigkeitsfeld der Anwälte unserer Kanzlei, wir vertreten sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmerseite.