Viele Erfinder erfahren erst Jahre später, dass ihre Erfindung in Serie gegangen ist oder lizenziert wird. Ob nachgezahlt werden muss, hängt von drei Fragen ab: Wurde die Vergütung wirksam festgestellt oder festgesetzt? Welche Umsätze hat das Unternehmen tatsächlich erzielt? Und was ist bereits verjährt?
Auf einen Blick
- Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Inanspruchnahme (§ 9 ArbnErfG) – nicht erst mit der Patenterteilung.
- Erfinder können Auskunft und Rechnungslegung über Umsätze und Lizenzeinnahmen verlangen.
- Gegen eine Festsetzung muss binnen zwei Monaten in Textform widersprochen werden (§ 12 Abs. 4).
- Haben sich die Umstände wesentlich geändert, kann jede Seite eine neue Regelung verlangen (§ 12 Abs. 6).
- Vergütungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresende (§§ 195, 199 BGB) – für jeden Zeitraum gesondert.
Wann eine Nachforderung in Betracht kommt
In der Praxis begegnen uns drei Konstellationen. Am häufigsten fehlt eine Regelung ganz: Das Unternehmen hat die Erfindung genutzt, aber nie eine Vergütung vereinbart oder festgesetzt. Dann ist der volle gesetzliche Anspruch offen. Im zweiten Fall gibt es eine Vereinbarung oder Festsetzung, die auf einer zu vorsichtigen Umsatzprognose beruhte; entwickelt sich das Produkt deutlich besser, greift der Anpassungsanspruch nach § 12 Abs. 6 ArbnErfG. Im dritten Fall war die Regelung von Anfang an in erheblichem Maße unbillig. Sie ist dann nach § 23 ArbnErfG unwirksam – das muss aber spätestens sechs Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses in Textform geltend gemacht werden.
Auskunft und Rechnungslegung
Ohne Zahlen lässt sich keine Vergütung berechnen. Der Erfinder hat deshalb einen Anspruch auf Auskunft, der aus dem Arbeitsverhältnis und aus Treu und Glauben folgt. Er umfasst in der Regel die mit erfindungsgemäßen Produkten erzielten Umsätze nach Jahren, Lizenzeinnahmen und Erlöse aus einem Verkauf der Schutzrechte. Wird nach der Lizenzanalogie gerechnet, muss das Unternehmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig keine Gewinne offenlegen. Wie weit die Auskunft im Einzelfall reicht, hängt davon ab, welche Angaben für die Berechnung wirklich gebraucht werden.
Verjährung im Blick behalten
Vergütungsansprüche werden meist jährlich fällig. Jeder Jahresanspruch verjährt für sich, drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstanden ist und der Erfinder die maßgeblichen Umstände kannte oder kennen musste. Verhandlungen hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ebenso nach herrschender Auffassung die Anrufung der Schiedsstelle. Wer länger zurückliegende Jahre geltend machen will, sollte deshalb früh handeln und den Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren.
Für Unternehmen: Nachforderungen vorbeugen
- Vergütung fristgerecht festsetzen – spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts (§ 12 Abs. 3).
- Umsätze je Erfindung nachvollziehbar erfassen und regelmäßig abrechnen.
- Pauschalvereinbarungen erst nach der Erfindungsmeldung schließen und auf Angemessenheit prüfen (§§ 22, 23).
- Ausscheidende Erfinder gezielt ansprechen, statt Ansprüche offen zu lassen.
Häufige Fragen
Ich bin bereits ausgeschieden. Kann ich noch Vergütung verlangen?
Ja. Rechte und Pflichten aus dem Gesetz bleiben nach dem Ausscheiden bestehen (§ 26 ArbnErfG). Ausgeschiedene Erfinder können sogar unmittelbar klagen, ohne vorher die Schiedsstelle anzurufen (§ 37 Abs. 2 Nr. 3).
Wie weit kann ich zurückgehen?
Grundsätzlich die letzten drei vollen Kalenderjahre plus das laufende Jahr. Ältere Ansprüche können durchsetzbar sein, wenn die Verjährung gehemmt war oder der Erfinder von den Umsätzen keine Kenntnis haben konnte. Das prüfen wir anhand Ihrer Unterlagen.
Was kostet die Prüfung meines Anspruchs?
Für eine erste Einschätzung vereinbaren wir eine Pauschale. Danach nennen wir Ihnen den Kostenrahmen für Auskunftsverlangen, Verhandlung oder Schiedsstellenverfahren, bevor wir tätig werden.
Weiterlesen: Erfindervergütung berechnen · Schiedsstelle und Klage · Ausscheiden und Arbeitsplatzwechsel
Vergütungsanspruch prüfen lassen
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