Mit der Inanspruchnahme übernimmt das Unternehmen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten: Es muss die Erfindung im Inland anmelden, für das Ausland rechtzeitig entscheiden und darf Schutzrechte nicht ohne Weiteres fallen lassen. Fehler an dieser Stelle führen regelmäßig zu Schadensersatzforderungen.
Auf einen Blick
- Inland: Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung als Patent oder Gebrauchsmuster (§ 13 ArbnErfG).
- Ausland: Recht zur Anmeldung; für nicht gewünschte Staaten Freigabe so rechtzeitig, dass die Prioritätsfrist genutzt werden kann (§ 14).
- Aufgabe: Vor dem Fallenlassen einer Anmeldung oder eines Patents Mitteilung an den Erfinder und Übertragungsangebot (§ 16).
- Der Erfinder hat drei Monate Zeit, die Übertragung zu verlangen.
- Das Unternehmen kann sich ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht gegen angemessene Vergütung vorbehalten.
Anmeldepflicht im Inland
Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine Gebrauchsmusteranmeldung genügt, wenn sie bei verständiger Würdigung zweckdienlicher erscheint. Die Pflicht entfällt, wenn die Erfindung frei geworden ist, der Erfinder zustimmt oder das Unternehmen die Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt (§ 17). Eine europäische Anmeldung mit Benennung Deutschlands erfüllt die Pflicht ebenfalls.
Freigabe für das Ausland
Im Ausland darf das Unternehmen anmelden, muss aber nicht. Für Staaten, in denen es keine Schutzrechte erwerben will, hat es die Erfindung dem Erfinder freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb eigener Schutzrechte zu ermöglichen. Die Freigabe muss so früh erfolgen, dass der Erfinder die zwölfmonatige Prioritätsfrist noch nutzen kann. Das Unternehmen kann sich dabei ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht vorbehalten und verlangen, dass bestehende Lizenzverpflichtungen berücksichtigt werden.
Patente aufgeben, ohne Ansprüche auszulösen
Portfoliobereinigungen sind betriebswirtschaftlich sinnvoll, im Arbeitnehmererfinderrecht aber formgebunden. Solange der Vergütungsanspruch nicht vollständig erfüllt ist, muss das Unternehmen dem Erfinder mitteilen, dass es eine Anmeldung oder ein Schutzrecht aufgeben will, und es ihm auf Verlangen übertragen. Der Erfinder trägt die Kosten der Übertragung. Wird diese Reihenfolge nicht eingehalten und das Recht verfällt, schuldet das Unternehmen Schadensersatz. Wir empfehlen einen festen Prozess vor jeder Entscheidung über Jahresgebühren.
Häufige Fragen
Ist die Vergütung bereits durch eine Pauschale abgegolten, muss ich trotzdem anbieten?
Wenn der Vergütungsanspruch vollständig erfüllt ist, entfällt die Anbietungspflicht nach § 16. Ob eine Pauschale den Anspruch wirklich vollständig abgilt, ist aber eine Frage der Vereinbarung und ihrer Angemessenheit. Im Zweifel ist das Angebot der sichere Weg.
Was kann ich als Erfinder mit einem übertragenen Patent anfangen?
Sie können es selbst lizenzieren oder verkaufen, müssen dann aber die Gebühren tragen. Ein vorbehaltenes Benutzungsrecht des früheren Arbeitgebers bleibt bestehen und ist angemessen zu vergüten.
Weiterlesen: Inanspruchnahme · Betriebsgeheimnis · Freigabe der Diensterfindung
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