Inanspruchnahme der Diensterfindung
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Erklärung soll, sobald wie möglich abgegeben werden, spätestens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung.
Wirkung der unbeschränkten Inanspruchnahme
Mit Zugang der Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, die Erfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.
Eine Anmeldung braucht nur dann vorgenommen zu werden, wenn der Arbeitgeber die Erfindung schriftlich freigibt, sie nur beschränkt in Anspruch nimmt, er sich mit dem Arbeitnehmer dahingehend einigt oder wenn er wegen berechtigter Belange die Erfindung als Betriebsgeheimnis einstuft.
Genügt der Arbeitgeber seiner Anmeldepflicht nicht, kann ihm der Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Danach kann der Arbeitnehmer die Anmeldung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.
Ist die Diensterfindung frei geworden, indem der Arbeitgeber sie schriftlich freigegeben hat, bzw. sie nur beschränkt oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen hat, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie anzumelden.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Erfindung auch im Ausland anzumelden. Für ausländische Staaten, in denen er Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Gegen angemessene Vergütung kann er sich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht in den betreffenden ausländischen Staaten einräumen lassen.
Wirkung der beschränkten Inanspruchnahme
Mit Zugang der Erklärung der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Er darf die Erfindung nicht zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden.
Erschwert das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung unbillig, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten die Erfindung entweder unbeschränkt in Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
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